Altersgrenzen und Ausbildung
Kindergeld endet nicht an einem einzigen Geburtstag für alle Kinder. Es gibt drei Altersgrenzen — 18, 21 und 25 Jahre — und die Frage ist immer, was das Kind in dem jeweiligen Alter tut.
| Alter des Kindes | Voraussetzung für weiteres Kindergeld |
|---|---|
| Bis 18 | Keine weitere Bedingung. Kindergeld läuft grundsätzlich bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 wird. |
| Bis 21 | Das Kind ist nicht erwerbstätig und als arbeitsuchend gemeldet. |
| Bis 25 | Das Kind ist in Schul-, Berufsausbildung oder Studium, in einem anerkannten Freiwilligendienst, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten oder ohne Ausbildungsplatz. |
| Ohne Altersgrenze | Das Kind kann sich wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, nicht selbst unterhalten. |
Einzelheit zum 18. Geburtstag: Fällt der Geburtstag auf den Monatsersten, endet der Anspruch bereits mit dem Ende des Vormonats. In allen anderen Fällen läuft das Kindergeld bis zum Ende des Geburtsmonats und danach nur weiter, wenn eine der Bedingungen für 21 oder 25 Jahre erfüllt ist und nachgewiesen wird.



Was als Ausbildung zählt
Als Ausbildung gelten Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium und vergleichbare berufliche Qualifizierungen. Auch ein anerkannter Freiwilligendienst — zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst — zählt. Eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, wird für höchstens vier Monate anerkannt. Findet ein Kind keinen Ausbildungsplatz, kann das Kindergeld ebenfalls bis 25 weiterlaufen, wenn das Kind sich nachweislich um einen Platz bemüht.
Die 20-Stunden-Regel nach der ersten Ausbildung
Hat ein Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen und beginnt danach eine weitere Ausbildung, läuft das Kindergeld nur weiter, wenn das Kind nebenbei höchstens 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ausnahmen sind ein Minijob und eine Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung selbst. Diese Regel prüft die Familienkasse anhand der Arbeitszeit, nicht anhand des Verdienstes.
Das Einkommen des Kindes
In einer Erstausbildung spielt das eigene Einkommen des Kindes seit 2012 keine Rolle mehr für das Kindergeld. Ein gut bezahlter Ferienjob oder eine Ausbildungsvergütung mindern das Kindergeld in der Erstausbildung nicht. Erst nach der ersten Ausbildung greift die 20-Stunden-Regel — und auch dort zählt die Arbeitszeit, nicht der Lohn.
Nachweise, die die Familienkasse verlangt
Für Kinder über 18 verlangt die Familienkasse regelmäßig Nachweise: Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Nachweis des Freiwilligendienstes oder die Meldung als arbeitsuchend. Werden Nachweise nicht vorgelegt, kann die Zahlung gestoppt werden — auch wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Reichen Sie Bescheinigungen deshalb unaufgefordert ein, sobald sich der Ausbildungsstand ändert.