Kinder im Ausland
Dieser Ratgeber ist bewusst nur ein Hinweis. Fälle mit Auslandsbezug sind die fehleranfälligste Stelle im Kindergeldrecht: Zwei Länder, zwei Familienleistungen und eine europäische Koordinierung entscheiden darüber, wer zahlt. Wer in einem solchen Fall lebt, sollte das Merkblatt der Familienkasse zu grenzüberschreitenden Fällen lesen, bevor er Anträge stellt oder Bescheide anficht.
Die Grundregel in einem Satz
Ein Kind, das in Deutschland, in der EU, im EWR oder in der Schweiz lebt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, bleibt grundsätzlich im Anwendungsbereich des Kindergeldes. Ein Kind, das außerhalb dieser Staaten lebt, fällt grundsätzlich heraus. Ausnahmen gibt es über bilaterale Abkommen und über besondere Regeln für Entsandte — sie sind der Grund, warum dieser Ratgeber keine abschließende Antwort für Einzelfälle geben kann.



Wenn zwei Länder zahlen würden
Arbeitet ein Elternteil in einem Land und lebt die Familie in einem anderen, koordiniert das europäische Recht die Familienleistungen. In der Regel zahlt zunächst das Land, in dem gearbeitet wird oder in dem die Familie lebt — die genaue Rangfolge hängt von Beschäftigung, Wohnsitz und weiteren Leistungen ab. Zahlt das andere Land weniger als das deutsche Kindergeld, kann die Familienkasse die Differenz als Differenzkindergeld zahlen. Zahlt das andere Land mehr, gibt es keine deutsche Aufstockung. Wichtig: Auch eine Leistung, die im anderen Land nur beantragt werden könnte, aber nicht beantragt wurde, kann angerechnet werden. Wer im Ausland nichts beantragt, um das deutsche Kindergeld voll zu behalten, rechnet falsch.
Was Sie auf jeden Fall melden müssen
- Jeder Umzug des Kindes oder der Familie über eine Grenze hinweg — Urlaub ausgenommen.
- Arbeitsaufnahme oder Arbeitsende eines Elternteils in einem anderen Land.
- Familienleistungen, die im anderen Land beantragt oder bewilligt wurden.
Wer einen Umzug ins Ausland nicht meldet, riskiert eine Rückforderung für alle Monate nach dem Umzug. Das gilt auch, wenn die Familienkasse zunächst weiterzahlt, weil sie vom Umzug nichts wusste.
Das Merkblatt, das zählt
Die Familienkasse veröffentlicht ein eigenes Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (EU, EWR und Schweiz). Es ist die maßgebliche Übersicht für diese Fälle und wird auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt. Lesen Sie es, bevor Sie in einem Auslandsfall handeln — und lassen Sie sich bei einem Bescheid, der zwei Länder betrifft, im Zweifel beraten, statt auf eigene Faust zu widersprechen.